AGB - Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Akzeptanzstellung, Aufladestationen, Unternehmen und Spendenempfänger zur Teilnahme am Mehrwertkartensystem TraunsteinCard

Die billiton internet services GmbH (in Kooperation mit der Stadtmarketing Traunstein GmbH) betreibt ein Mehrwertkartensystem zur Verkaufsförderung und Unterstützung lokaler Umsätze im Einzelhandel, der Gastronomie, der Kultur- und Freizeitwirtschaft sowie bei den Dienstleistungsanbietern im lokal begrenzten Gebiet der Stadt Traunstein. Es handelt sich dabei um Gutscheine, die analog, in Form von gedruckten Gutscheinen oder digital (PDF-Datei oder in Form einer App) verteilt und genutzt werden. Die Karten können stationär oder online aufgeladen, aber nur stationär eingelöst werden. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Teilnehmern und Aufladestationen zur Teilnahme am Mehrwertkartensystem „TraunsteinCard“ regeln die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der billiton internet services GmbH (Pfarrwaldstraße 24, 57234 Wilnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer) – nachfolgend Mehrwertkartensystembetreiber – und den Teilnehmern, Aufladestationen, Unternehmen und Spendenempfängern vor Ort – nachfolgend Teilnehmer – genannt.

§ 1 Teilnahmeberechtigte Betriebe
(1) Zur Teilnahme berechtigt sind:

(1.1) Alle Gewerbetreibenden, deren Betriebsstätte in der Stadt Traunstein liegt und die zu einer der Branchen zugeordnet werden können, insbesondere: Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie, Dienstleister, Touristik-/Eventbranche, Kultur, Kunsthandwerk, Schaustellergewerbe um Gutscheine als Akzeptanzstelle einzulösen und/oder um Gutscheine als Ausgabestelle zu verkaufen.

(1.2) Unternehmen sind berechtigt, sich auf der Plattform zur registrieren um Ihren Mitarbeitern Gutscheine als Mitarbeitergutscheine auszustellen.

(1.3) Vereine oder gemeinnützige Organisationen sich berechtigt, sich als Spendenempfänger zu registrieren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme besteht nicht.

§ 2 Rechte und Pflichten als Akzeptanzstelle
(1) Die Teilnehmer verpflichtet sich durch diesen Vertragsschluss, die Gutscheine dieses Systems als vollwertiges Zahlungsmittel zu akzeptieren und die vorgelegten Gutscheine in der angegeben Höhe zu akzeptieren.

(2) Die Teilnehmer verpflichtet sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, das Mehrwertkartensystem werblich zu unterstützen (z. B. Anbringung eines Aufklebers am Schaufenster, der die Teilnehmer als solche erkennbar macht) und von dem Mehrwertkartensystembetreiber bereitgestellte Marketingmaterialien in den Verkaufsräumen nach Möglichkeit umfangreich zur Darstellung zu bringen.

(3) Die Teilnehmer kann die Teilnahme am Mehrwertkartensystem und alle damit verbundenen Marketingmaterialien für eigene Zwecke werblich nutzen.

(4) Die Teilnehmer ist berechtigt, den Gutschein für eigene Werbezwecke zu nutzen.

(5) Die Teilnehmer ist bei Inzahlungnahme verpflichtet, die Echtheit der Gutscheine durch das bereitgestellte Onlinesystem zu prüfen. Nur bei positiver Bestätigung der Gutscheineinlösung in der gewünschten Höhe ist der Gutschein erfolgreich verbucht und der Betrag für die Teilnehmer verbucht.

(6) Der Mehrwertkartensystembetreiber ist verantwortlich für die Bereitstellung des Onlinesystems und die Herstellung und Bereitstellung von Marketingunterlagen für die TraunsteinCard und den damit verbundenen wichtigen Informationen.

§ 3 Rechte und Pflichten als Aufladestation
(1) Nimmt der Akzeptanzpartner zusätzlich als Aufladestation teil, so ist er in der Lage, im Namen und auf Rechnung des Mehrwertkartensystembetreibers, Gutscheine auszustellen. Die Ausstellung dieser Gutscheine erfolgt ausschließlich über das dafür vorgesehene Onlinesystem. Ein Geldbetrag, der bei einem Teilnehmer in Funktion der Aufladestation eingezahlt wird, um einen Gutschein auszustellen, wird von der Aufladestation per SEPA-Banklastschrift eingezogen bzw. mit den Einnahmen der Aufladestation verrechnet. Die Abrechnung erfolgt in einem Buchungsvorgang und wird mit einem Abrechnungsbeleg nachgehalten und dokumentiert.

(2) Gutscheine dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Aufladestation den Aufladebetrag bereits eingenommen hat. Der Mehrwertkartensystembetreiber bietet kein Inkasso oder dergleichen für etwaig nicht von der Aufladestation vereinnahmte Beträge an.

§4 Rechte und Pflichten als Unternehmen

(1) Jedes Unternehmen kann sich registrieren um seinen Mitarbeitern Mitarbeitergutscheine in Form der  TraunsteinCard auszustellen. Der Erwerb der Karten erfolgt als Einzelstücke bei einer Aufladestation, als Einzelstück online oder über das bereitgestellte Unternehmerportal automatisiert für alle Mitarbeiter.

(2) Für die Nutzung des Unternehmerportals zahlt der Unternehmer einen Gebühr von 2,50 % pro erworbenem Gutschein. Es gibt keine Einrichtungsgebühr oder sonstige laufende Kosten.

(3) Die sonstigen Regelung für den Stadtgutschein finden auch bei dem Mitarbeitergutschein Anwendung.

§5 Reche und Pflichten als Spendenempfängern
(1) Jeder Verein und jede gemeinnützig Organisation kann sich registrieren und als Spendenempfänger bewerben. Der Mehrwertkartensystembetreiber prüft die Bewerbung und entscheidet über die Freischaltung des Spendenempfängers. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.

(2) Spenden sind durch den Gutscheinnutzer möglich.

(3) Die Spenden werden im Rahmen der allgemeinen Abrechnung an die Vereine ausgezahlt.

§ 6 Beschreibung des Verfahrens
(1) Gutscheinguthaben kann in beliebigen Summen an Aufladestationen auf einen bestehenden Gutschein geladen werden und als neuer Gutschein erworben werden.

(2) Gutscheine werden in Form von gedruckten Gutscheinen in anonymer Form ausgehändigt. Der maximale Aufladebetrag beträgt 250 Euro. Der Gesamtbetrag, der auf eine Karte aufgeladen werden (ggf. Restbetrag + 100 Euro) beträgt 250 Euro.

(3) Für Teilnehmer des Systems besteht die Möglichkeit, einen Benutzeraccount anzulegen, mit dem Guthaben verwaltet werden kann. Teilnehmer können sich kostenfrei auf der Webseite oder mittels App registrieren und erhalten somit die Möglichkeit, Guthaben direkt auf den Account aufzuladen.

(4) Für alle Beteiligten steht eine Onlineplattform zur Verfügung, mit der die Transaktionen im System verfolgt und geprüft werden können.

(5) Die Abwicklung der Transaktionen zwischen Teilnehmer, Teilnehmern und Aufladestationen erfolgt durch digitale Erfassung von QR-Codes. Die QR-Codes ermöglichen eine Echtzeitprüfung des jeweils verfügbaren Guthabens und im Anschluss eine direkte Verbuchung der Transaktion.

(6) Für die Abwicklung benötigen die Beteiligten einen Internetzugang, z.B. über WLAN oder SIM-Karte, und ein Smartphone, Tablet oder einen Computer mit Kamera, alternativ ein webfähiges Kassensystem mit QR-Code-Scanfunktion. Der Zugang erfolgt über entsprechende Apps oder die Webseite der Onlineplattform.

(7) Die Abrechnung erfolgt regelmäßig durch die Plattform. Spätestens nach 14 Tagen werden die Ausschüttungen bzw. Einzüge durchgeführt, gesonderte Rechnungstellungen sind nicht notwendig.

§ 7 Einlösen der Gutscheine
(1) Die Teilnehmer verpflichtet sich, die TraunsteinCard als vollwertiges Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die Ermittlung des verfügbaren Gutscheinguthabens erfolgt gestützt durch das vom Mehrwertkartensystembetreiber bereitgestellten Onlinesystems. Eine Barauszahlung von Teilen oder der gesamten Summe des Gutscheinguthabens sowie ein Eintausch gegen einen anderen, hauseigenen Gutschein ist grundsätzlich ausgeschlossen. Restbeträge verbleiben auf dem Gutschein und können bei späteren Einkäufen oder durch spätere Aufladungen weiter genutzt werden.

§ 8 Einlösen von Guthaben als steuerfreier Sachbezug
(1) Gutscheine können für den steuerfreien Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG genutzt werden. Das somit auf dem Gutschein vorhandene Gutscheinguthaben kann komplett oder teilweise den Beschränkungen des steuerfreien Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG unterliegen. Bei einer Nutzung eines Gutscheins unterstützt das Onlinesystem die Teilnehmer bei der Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen.

(2) Soweit der Akzeptanzpartner Gutscheinguthaben als steuerfreien Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für seine eigenen Mitarbeiter/innen einsetzen möchte, hat er diese darauf hinzuweisen, dass eine Einlösung bei ihm als Arbeitgeber nicht möglich ist. Insoweit ist dem Akzeptanzpartner als Arbeitgeber die Entgegennahme und Einlösung von Gutscheinen, die als steuerfreie Sachbezüge dienen, von seinen Mitarbeitern/innen untersagt (siehe Urteil des BFH vom 21.08.2012, Aktenzeichen IX R 55/10).

§ 9 Abrechnung
(1) Die von den Teilnehmern vereinnahmten Gutscheinguthaben werden in Echtzeit von dem Onlinesystem verbucht. Die Buchungen können von den Teilnehmern jederzeit mit dem entsprechenden Zugang eingesehen werden.

(2) Die Auszahlung der Guthaben erfolgt, sobald mindestens 14 Tage keine Auszahlung erfolgt ist. Dabei wird eine Abrechnungsübersicht erstellt und dem Akzeptanzpartner zur Verfügung gestellt. (3) Die Servicegebühr von 1,50 % wird im Rahmen der Auszahlung von den eingelösten Beträgen abgezogen. Für etwaige Einzahlungen bei Aufladestationen wird keine Gebühr berechnet.

(4) Unstimmigkeiten bei den Abrechnungsübersichten und den Zahlungen müssen dem Mehrwertkartensystembetreiber mit einer Frist von einem Monat nach Zahlungseingang mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist verfallen etwaige Rechtsansprüche gegenüber dem Mehrwertkartensystembetreiber und können nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 9 Kosten und Gebühren
(1) Der Mehrwertkartensystembetreiber stellt dem Teilnehmer 1,5 % Provision zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Einlösebetrag in Rechnung.

(2) Weitere Kosten entstehen dem Teilnehmer nicht.

§ 10 Kündigung, Vertragslaufzeit, Ausschluss und Gültigkeit
(1) Die Vertragslaufzeit für die Teilnahme am Gutscheinsystem ist befristet und läuft regelmäßig bis zum 31.12. des Folgejahres.

(2) Beide Vertragsparteien haben ein Kündigungsrecht. Die Kündigung ist gegenüber den Vertragsparteien schriftlich zu erklären.

(3) Die Kündigung muss 3 Monate vor Ablauf des Vertragslaufjahres zugegangen sein (bis spätestens 30.9.). Erfolgt keine schriftliche Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein weiteres Jahr.

(4) Der Gutschein ist ab Kauf mindestens 3 Jahre gültig. Abgelaufene Gutscheine dürfen durch die Teilnehmer nicht mehr eingelöst werden. Der Mehrwertkartensystembetreiber empfiehlt eine kulante Regelung.

§ 11 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien sind für ihren Verantwortungsbereich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) jeweils verpflichtet. Im Übrigen gelten die Datenschutz-Bestimmungen des Mehrwertkartensystembetreibers billiton internet services GmbH, denen gesondert zugestimmt werden muss.

§ 12 Sonstige Bedingungen
(1) Die Teilnehmer ist verpflichtet, dem Mehrwertkartensystembetreiber geänderte Bankverbindungen und Adressen sowie bevorstehende Geschäftsaufgaben bzw. Filialschließungen und Insolvenzen unverzüglich schriftlich mitzuteilen bzw. im Onlineportal zu hinterlegen.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Unwirksame Klauseln sind durch wirksame zu ersetzen.

(3) Dieser Vertrag wird online geschlossen und ist ohne rechtsverbindliche Unterschriften gültig.

(4) Erfüllungsort für die wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Traunstein.

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